28. September 2017

Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin der Wertpapieraufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

28. September 2017

Deutschlands oberste Wertpapieraufseherin Elisabeth Roegele zeigte sich im Wirtschaftspresseclub so wie man sie aus ihrer Zeit als Geschäftsführerin der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (2000 – 2004) kennen und schätzen gelernt hat: als scharfsinnige Juristin mit einem großen Auffassungsvermögen für das Innenleben der Finanzwirtschaft.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Fragen, ob im Falle des Dieselskandals oder bei Vorwürfen gegen den Chef der Deutschen Börse, Carsten Kengeter, Verstöße gegen Vorschriften der Ad-hoc-Publizität vorliegen könnten, referierte Roegele versiert über das, was alles als verbotene Marktmanipulation gelten kann. Die Frage, wann also eine zurückgehaltene Ad-hoc-Mitteilung strafbar sein könnte, sollte sich jeder Zuhörer daraufhin für die genannten Fälle selbst beantworten können. Auch bei ihren Ausführungen zur Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtline MiFID II zum Jahresbeginn 2018 oder den neuen Befugnissen der BaFin beim Verbraucherschutz zeigte sich, dass Roegele als ehemalige Stuttgarter Börsen-Chefin eine Frau der Praxis geblieben ist, die nie den Blick für pragmatische Lösungen verloren hat.

Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin der Wertpapieraufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Deutschlands oberste Wertpapieraufseherin Elisabeth Roegele zeigte sich im Wirtschaftspresseclub so wie man sie aus ihrer Zeit als Geschäftsführerin der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (2000 – 2004) kennen und schätzen gelernt hat: als scharfsinnige Juristin mit einem großen Auffassungsvermögen für das Innenleben der Finanzwirtschaft.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Fragen, ob im Falle des Dieselskandals oder bei Vorwürfen gegen den Chef der Deutschen Börse, Carsten Kengeter, Verstöße gegen Vorschriften der Ad-hoc-Publizität vorliegen könnten, referierte Roegele versiert über das, was alles als verbotene Marktmanipulation gelten kann. Die Frage, wann also eine zurückgehaltene Ad-hoc-Mitteilung strafbar sein könnte, sollte sich jeder Zuhörer daraufhin für die genannten Fälle selbst beantworten können. Auch bei ihren Ausführungen zur Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtline MiFID II zum Jahresbeginn 2018 oder den neuen Befugnissen der BaFin beim Verbraucherschutz zeigte sich, dass Roegele als ehemalige Stuttgarter Börsen-Chefin eine Frau der Praxis geblieben ist, die nie den Blick für pragmatische Lösungen verloren hat.